Allgemeine Vertragsbedingungen für die Förderung mit einer Fehlbedarfsfinanzierung 1 Berlin, 4.11.2015 |
1. Durchführung Die Projektträger gewährleisten die eigenständige Durchführung des Projekts. Ihnen obliegt dessen inhaltliche Strukturierung, Organisation, Durchführung und Abrechnung. Die Weitergabe von Mitteln der Initiative Musik an Dritte zur Eigenverwaltung – also zur selbständigen Verwaltung eines Budgets unabhängig von den Entscheidungen des Projektträgers – ist ihnen nicht gestattet. |
2. Verwendung der Fördermittel 2.1. Die Initiative Musik gewährt den Projektträgern die Fördermittel als sog. Fehlbedarfsfinanzierung. Das bedeutet, dass die Förderung die Lücke schließt, die sich bei einer Aufrechnung von Einnahmen (Finanzierungsplan) und Ausgaben (Kostenplan) des geförderten Projekts ergibt. Der von den Projektträgern vorzulegende Finanzierungsplan muss die Gesamtfinanzierung des Projektes belegen.
2.2. Die Projektträger verpflichten sich, die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam ausschließlich für die Zwecke des geförderten Projektes einzusetzen. Dazu zählt auch die Inanspruchnahme von Rabatten und Skonti. Grundsätzlich verpflichten sie sich, den verbindlichen Kostenplan nicht zu überschreiten. Anderenfalls haben sie dies mit der Initiative Musik vor Veranlassung planüberschreitender Kosten schriftlich abzustimmen. Mehrkosten sind von den Projektträgern zu übernehmen.
2.3. Haben die Projektträger während des Realisierungszeitraums zusätzliche Einnahmen (z.B. zusätzliche Eintrittsentgelte, nach Vertragsschluss hinzutretende Fördermittel), führen diese zu einer Verringerung des von der Initiative Musik übernommenen Förderbetrags um den zusätzlich eingenommenen Betrag (vlg. AnBest-P2 1.2). Dies gilt ebenso für zusätzlich eingeworbene Sponsorenleistungen, es sei denn, diese kommen zweckgebunden einem besonderen, in dem Kosten- und Finanzierungsplan bisher nicht vorgesehenen Aspekt des Projektes zugute. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der der Einnahme zugrundeliegenden Forderung. Auf den Zufluss der Einnahme kommt es nicht an.
2.4. Eigenmittel der Projektträger sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen. Die benötigten Fördermittel können erst nach Zustandekommen des Fördervertrags abrufen werden. Ausgezahlt wird nachschüssig (z.B. im Programm Digitalisierung der Aufführungstechnik der Live-Musikspielstätten) oder zunächst 90% der bewilligten Mittel (z.B. bei der Künstler- und Infrastruktur). Dabei werden die letzten 10% des Förderbetrages nach Erhalt des Verwendungsnachweises (vgl. 5.2.) und Feststellung eines positiven Prüfergebnisses ausgezahlt (Einbehalt).
2.5. Werden die gewährten Beträge nicht zeitnah (siehe AnBest-P2 8.5) für das Projekt verwendet, sind sie unverzüglich zurückzuzahlen. Zeitnah bedeutet gemäß aktueller Fassung der AnBest-P* innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt. Erfolg in derartigen Fällen keine unverzügliche Rückzahlung, ist die Initiative Musik gehalten, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit die Beträge der Initiative Musik in Anspruch genommen werden, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen gewesen wären. Die Frist beginnt mit der Auszahlung. Auszahlungstag ist der dritte Tag nach Aufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut.
2.6. Sollten die Projektträger im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes gem. § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, sind alle im Kosten- und Finanzierungsplan angegebenen Kosten- und Einnahmepositionen ausschließlich netto anzusetzen: Der Kosten- und Finanzierungsplan ist dann ein Netto-Budget und wird entsprechend gekennzeichnet. |
3. Öffentlichkeitsarbeit 3.1. Für die Öffentlichkeitsarbeit des Projekts sind ausschließlich die Projektträger zuständig.
3.2. Verstoßen Projektträger gegen nachfolgende Regelungen, kann die Initiative Musik den Umfang der Förderung angemessen verringern.
3.2.1. Die Projektträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Logo-Richtlinie der Initiative Musik eingehalten wird. Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Bücher, Filmprodukte, Einladungs-karten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen; Presseeinladungen, Programme) sind nach Abstimmung mit Logo und Förderhinweis zu versehen. Dies betrifft auch in ihrem Auftrag durch Dritte hergestellte Medien. Der verbindliche Förderhinweis lautet:
„Gefördert durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH mit Projektmitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien“.
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4. Anzeigepflichten 4.1. Sofern den Projektträgern wesentliche Änderungen der Grundlagen, Bedingungen und Erfolgsaussichten des Förderprojekts bekannt werden, sind sie verpflichtet, diese der Initiative Musik unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Sie haben die Initiative Musik insbesondere unverzüglich zu informieren, sofern ihnen nach Abschluss des Vertrages für das Projekt durch Dritte (insbesondere öffentliche Stellen) weitere Mittel gewährt werden. Hierzu sind die Projektträger jederzeit und auch noch nach Übersendung des Verwendungs-nachweises verpflichtet. Die Anzeigepflicht gilt insbesondere für die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des/eines Projektträgers, eine Besetzungsänderung einer geförderten Musikgruppe oder bei Wechsel der beteiligten Projektträger.
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5. Verwendungsnachweis 5.1. Nachweis und Dokumentation
5.1.1. Die Projektträger sind verpflichtet, nach Abschluss des Projektes der Initiative Musik eine schriftliche Dokumentation vorzulegen. Sie hat zu enthalten:
Die Informationen werden von der Initiative Musik ausschließlich zur internen Dokumentation verwandt. Entsprechend 4.1. der Vertrags-bedingungen dürfen mit den Projektträgern abgestimmte Berichtsteile auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Musik eingesetzt werden.
5.2.2. Der Projektträger sind verpflichtet, die Verwendung der gewährten Mittel innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraumes gegenüber der Initiative Musik gemäß den Vorgaben in Ziff. 5.1. nachzuweisen. Dieser Verwendungsnachweis hat aus einer Aufstellung des Mittelflusses (Excel Tabelle) unter Beifügung der Originalbelege zu bestehen. Dazu gehören:
5.2.3. Die Initiative Musik hat das Recht, die Vorlage von Originalbelegen über die Einzelzahlungen (Einnahme– und Ausgabebelege) sowie aller sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen zu verlangen. Die Projektträger haben ihr zu diesem Zweck Einsichtnahme in alle das Projekt betreffenden Unterlagen zu gewähren; dieses Recht gewähren die Projektträger ebenfalls dem Bundesrechnungshof, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bzw. von diesen beauftragten Dritten.
5.2.5. Alle Projektträger haften gesamtschuldnerisch für die antrags- und projektbezogene Verwendung der Fördermittel sowie die Erfüllung der Vereinbarungen dieses Vertrages. |
6. Laufzeit, Rücktritt 6.1. Die ordentliche Kündigung des Fördervertrages ist ausgeschlossen. Die Initiative Musik erklärt dessen Beendigung durch Übersendung eines Abschlussschreibens. Dies erfolgt nach positivem Prüfergebnis und Auszahlung/Verrechnung des Einbehaltes bzw. nach Eingang zurückgeforderter Mittel.
6.2. Die Initiative Musik ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich herausstellt, dass wesentliche Teile des Projektes nicht innerhalb des vorgelegten Zeitplanes realisiert werden können. Sie ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Projektträger seine Vertragspflichten schwerwiegend verletzt und diesen Verstoß trotz Fristsetzung nicht innerhalb von vier Wochen heilt.
6.3. Abmahnung und Fristsetzung sind für den Rücktritt entbehrlich sofern sich herausstellt, dass der Abschluss des Vertrages aufgrund von Angaben der Projektträger zustande gekommen ist, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren.
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7. Rücktrittsfolgen 7.1. Übt die Initiative Musik ihr Rücktrittsrecht aus, gelten die Regelungen über den Verwendungsnachweis (siehe Abs.5) entsprechend. Projektträger sind zur unverzüglichen Rückzahlung aller ihnen gewährten und noch nicht antragsgemäß für die Zwecke des Projektes verbrauchten Mittel verpflichtet.
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8. Nebenpflichten 8.1. Die Projektträger haben bei der Beantragung und der Verwendung von Mitteln für Reisekosten (insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungen, Verpflegungskosten) die Höchstsätze und die inhaltlichen Abrechnungs-vorgaben des Bundesreisekostengesetzes zu beachten. Bei Auslandsreisen gelten die Vorschriften der Auslandsreisekosten-Verordnung entsprechend. Darüberhinausgehende Mittel werden nicht gewährt.
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9. Zusätzliche Förderung durch Dritte Erhalten Projektträger neben der Förderung durch die Initiative Musik weitere Mittel aus öffentlichen Haushalten, gelten folgende besondere Regeln:
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10. Ergänzende Regelungen 10.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sind oder werden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, treffen die Vertragsparteien diejenige zulässige Regelung, die den wirtschaftlichen Zielen der beanstandeten Regelung am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für Lücken des Vertrages.
10.2. Über die Verwendung, Abrechnung und Rückzahlung von Fördermitteln gelten grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen über Projektförderung (AnBest-P) sowie die Bundeshaushaltsordnung, soweit deren Regelungen auf das Vertragsverhältnis anwendbar sind. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieser Vertragsbedingungen, soweit hier nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
10.3. Der Fördervertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin. |
Fußnoten 1 Künstler- , Infrastruktur- und Digitalisierungs- und technische Erneuerungs- und Sanierungsbedarfanträge werden auf dem Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gefördert; die Kurztourförderung und Spielstättenprogrammpreis APPLAUS auf dem Wege der Festbetragsfinanzierung.
2 AnBest-P = Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Sinne des §36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
3 Summe einzelner Kostenansätze z.B. Produktion: Studiokosten, Presskosten, GEMA und Artwork fürs Album. |